Die Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 seien auf das Konto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien durch den Beklagten zu übernehmen. 9. Der Verzugszins für verspätete oder nicht geleistete Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Verzugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 10. Dem Beklagten sei, zu Handen des Rechtsvertreters, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'757.00 zuzusprechen. 11. Dem Kläger sei auf Grund fehlender Mittel in jedem Fall unentgeltliche Rechtspflege durch alle Instanzen zu gewähren.