Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen. 7. Die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 5 seien zu indexieren, sodass diese auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BFS vom Punktestand von 101.4 (Basis Mai 2000 = 100) beruhen; sie werden im Januar jeden Jahres dem Stand im November des Vorjahres angepasst und auf die nächsten fünf Franken auf- oder abgerundet. Der jeweils neue Betrag ergibt sich aus der Division des ursprünglichen Beitrages durch den ursprünglichen Indexstand, vervielfacht um den neuen Indexstand. 8. Die Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 seien auf das Konto Nr. yyy.