1'000.00 (inkl. Kinderzulagen), erstmals per 1. Juni 2002, zu leisten. Vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr sei die Unterhaltszahlung auf Fr. 1'400.00 (inkl. Kinderzulagen) zu erhöhen und entsprechend den genannten Modalitäten nach Ziffer 6-9 zu entrichten. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, die aus Ziffer 5 entstandenen, verfallenen Rückstände (12 Monate à Fr. 1'000.00 nach Ziffer 5) in monatlichen Raten, erstmals per 1. Juni 2002, von Fr. 500.00 auf das Konto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen.