bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen. 4. Der Verzugszins für zu spät oder nicht entrichtete Ratenzahlungen nach Ziffer 2 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Ver- zugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, seit Geburt des Kindes bzw. Klageerhebung, dem Kläger bis zum vollendeten 12. Altersjahr monatlich im Voraus Unterhaltszahlungen von Fr. 3