Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den hälftigen Anteil an den Ausstattungskosten von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Die unter Ziffer 1 genannten Ausstände seien vom Beklagten mit 5 Prozent zu verzinsen und in monatlichen Raten von Fr. 291.67, erstmals per 1. Juni 2002, der Klägerin zu vergüten. Die Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten. 3. Die jeweiligen Raten-/Zinszahlungen nach Ziffer 2 und 4 seien auf das Konto Nr. zzz. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten.