Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, den Unterhaltsvertrag und die Abzahlungsvereinbarung gemäss Beilage 17 und 18 zu unterzeichnen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1’757.00 für die entstandenen Aufwendungen zu bezahlen. 3. Unter amtlicher Kostenfolge für den Beklagten. Eventualiter: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den hälftigen Anteil an den Ausstattungskosten von Fr. 3'500.00 zu bezahlen.