B. Am 6. Mai 2002 liessen A. X. und C. X. durch den Amtsvormund des Kreises Klosters, Arno Rissi, beim Vermittleramt des Kreises Klosters eine Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten instanzieren. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 19. Juni 2002 erstellte der Vermittler am 21. Juni 2002 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „A. Klägerisches Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, den Unterhaltsvertrag und die Abzahlungsvereinbarung gemäss Beilage 17 und 18 zu unterzeichnen.