{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-2_2003-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_2", "Checksum": "2c2d13270ceecb6077429209f0aa2604"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.03.2003 ZF 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der\nvon der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- als angemessen. Auf die ab dem vollendeten 12. Altersjahr des Unterhaltsberechtigten festgelegte Erhöhung trifft dies jedoch nicht zu. Die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.-- ist aufgrund der geschilderten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers nicht zumutbar. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen und auf einen monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr.\n700.-- zu erkennen. Die Unterhaltspflicht dauert unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2\nZGB bis zur Mündigkeit von A. X. (Art. 277 Abs. 1 ZGB) und ist gestützt auf Art. 286\nAbs. 1 ZGB zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C.\nX. zu Gunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB).\n\n3.a) Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die\nVorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der unterliegende Teil in der Regel\nzur Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens verpflichtet wird. Hat keine der\nParteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden.\nWie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO\nnicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist\nes dabei dem gerichtlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang\nvom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich ge-\n11\n\nschehen, sondern der Entscheid muss sich sachlich vertreten lassen. Bei Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem\nAusmass der eingeklagte Anspruch dem Werte nach geschützt wurde (PKG 1988\nNr. 14). Die gleichen Grundsätze gelten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die\naussergerichtlichen Kosten der Parteien.\n\nb) Die Berufungsbeklagten beantragten vor der Vorinstanz zur Hauptsache die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für A. X. von monatlich Fr. 700.--\nund ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das\nBegehren auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten sowie auf Zusprechung eines\nUnterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt. Da die Berufungsbeklagten mit ihren Begehren in der\nersten Instanz nicht vollständig durchgedrungen sind, erweist sich die durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers vorgenommene\nKostenverteilung als nicht gerechtfertigt. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, die\nKosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die\nausseramtlichen Kosten sind dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend wettzuschlagen. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und sind die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne dieser Erwägungen neu zu fassen.\n\nc) Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien\nje hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nd) Am 19. Februar 2003 hatte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihm mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. März 2003 zu Lasten des Kantons Graubünden gewährt.\nAls Rechtsbeistand wurde ihm Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer bestellt.\nAuch die Berufungsbeklagten hatten am 24. Februar 2003 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2003 wurde das Gesuch vom Kantonsgerichtspräsidenten zu Lasten der Gemeinde Klosters-Serneus\ngutgeheissen. Zum Rechtsvertreter wurde der Amtsvormund des Kreises Klosters,\nArno Rissi, ernannt. Die Kostenhilfen der amtlichen und ausseramtlichen Kosten\nwerden entsprechend diesen beiden Verfügungen gewährt. Vorbehalten bleibt die\nRückforderung der geleisteten Kostenhilfen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO.\n12\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. rückwirkend ab 1. Mai 2001\neinen monatlichen, zum voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 700.-- zuzüglich\nallfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu leisten.\nDiese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2\nZGB bleibt vorbehalten.\nDer Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des\nKindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB).\nDie Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4 Punkten (Basis Mai 2000\n= 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar dem Index des vorangegangenen Novembers anzupassen und auf die nächsten fünf Franken aufoder abzurunden. Die erstmalige Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2004\nund zwar nach der Formel:\n\n"}