{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-2_2003-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_2", "Checksum": "2c2d13270ceecb6077429209f0aa2604"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.03.2003 ZF 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2\nRegeste:\nUnterhalt | ZGB Kindesrecht\n\n Im Weiteren gehören die anfallenden Steuerlasten, was Einkommens- und\nVermögenssteuern betrifft, ebenfalls zum ehelichen Unterhaltsbedarf und sind daher beim Bedarf des Pflichtigen im Grundsatz zu berücksichtigen (BGE 114 II 395).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Steuerlast bei knappen finanziellen Mitteln des Unterhaltsverpflichteten indes ausser Betracht zu bleiben, da\nes wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken.\nDenn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss ungefähr das, was\ndas Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Der\nPflichtige seinerseits muss nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt.\nDenn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen\nnicht beeinträchtigt werden. Auch der Zivilrichter sollte dieses Grundrecht nicht beeinträchtigen, so dass somit in Fällen enger finanzieller Verhältnisse zumindest das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist\n(BGE 126 III 356, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wäre\n9\n\nim vorliegenden Fall von der Anrechnung der Steuerlast auf den Grundbedarf abzusehen. Offenbar sind die Arbeitgeber in Deutschland jedoch verpflichtet, die Steuern von jedem Lohnabhängigen direkt einzuziehen, so dass ein direkter Lohnabzug\nerfolgt. In diesem Sinne kommt man vorliegend nicht umhin, die Steuerlast zum\nGrundbedarf hinzuzurechnen bzw. den entsprechenden Lohnabzug bei den Einkünften des Berufungsklägers zu berücksichtigen.\n\nDer Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass ihm die Autopauschale\nvon der Vorinstanz zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Für die Ausübung seiner\nTätigkeit als Hoteldirektor sei er infolge des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland sowie der unregelmässigen Arbeitszeiten zwingend auf ein\neigenes Fahrzeug angewiesen. Allerdings ist der Berufungskläger den Nachweis,\ninwiefern er konkret auf ein Fahrzeug angewiesen ist, schuldig geblieben und hat\nsich darauf beschränkt, einen allgemeinen Hinweis anzubringen, dass die arbeitenden Leute in Deutschland grundsätzlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen\nseien. Da der Berufungskläger zur Zeit arbeitslos ist, ist nicht klar, wo und ob jener\nüberhaupt wieder als Hoteldirektor tätig sein wird. Was die unregelmässigen Arbeitszeiten betrifft, so ist überdies der Umstand in Betracht zu ziehen, dass dem\nBerufungskläger an seinem Arbeitsort allenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestellt\nwird. Unter den genannten Umständen kann keine Anrechnung einer Autopauschale erfolgen.\n\nZusammenfassend ist B. H. somit folgender Grundbedarf anzurechnen:\nGrundbetrag Eheleute H.-Y. Fr. 1'550.00\nGrundbetrag L. H. Fr. 250.00\nMietzins Fr. 915.00\nTotal Fr. 2'715.00\n\nbb) Diesem Grundbedarf der Familie H.-Y. sind die Einkünfte des Berufungsklägers gegenüber zu stellen. Jener verdiente gemäss Lohnabrechnung der\nT. Hotel (KB 13) im März 2002 brutto Euro 3'834.69 pro Monat. Denselben Lohn\nerzielte der Berufungskläger im Mai 2002 bei der U. V. (BB 5). Gemäss einem sich\nin den Akten befindenden Kündigungsvertrag (act. 04/3) bezog der Berufungskläger\nzudem von September 2002 bis Dezember 2002 von der U. W. einen monatlichen\nBruttolohn von Euro 3'850.--, was rund Fr. 5'700.-- entspricht. Davon in Abzug zu\nbringen sind Fr. 1‘500.-- (Euro 999.43) für „Lohnsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“\nsowie Fr. 750.-- (Euro 490.84) für „RV-Beitrag“ und „AV-Beitrag“. Somit ergibt sich\n10\n\nein monatlicher Nettolohn von Fr. 3‘450.--, den der Berufungskläger bis Ende 2002\nerzielt hat, einen allfälligen 13. Monatslohn nicht eingeschlossen. Für die Zeit danach ist den Angaben des Berufungsklägers sowie dem von diesem eingereichten\nAntrag auf Arbeitslosengeld (act. 04/2) zu entnehmen, dass jener ohne Arbeit war.\nEs ist indes davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger in nächster Zeit gelingen wird, eine gleichwertige Stelle zu finden bzw. dass er bis zu diesem Zeitpunkt\nArbeitslosengeld beziehen wird. Offenbar nimmt auch der Berufungskläger selbst\nnicht an, dass er künftig einen Lohn erhalten wird, der sich erheblich unter dem\nbisher erzielten bewegt. Es ist somit davon auszugehen, dass für den Berufungskläger ein Nettolohn in der Höhe von rund Fr. 3'450.-- erzielbar ist.\n\n"}