{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-2_2003-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_2", "Checksum": "2c2d13270ceecb6077429209f0aa2604"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.03.2003 ZF 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt | ZGB Kindesrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:25", "Checksum": "56640b201ac21564e57928150e9a523c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2\nRegeste:\nUnterhalt | ZGB Kindesrecht\n\n Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ordnete der Kantonsgerichtspräsident\ngestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Berufungskläger eine Frist bis am 21. Februar 2003 zur\nEinreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Gleichzeitig wurde die berufungsklagende Partei aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von\nFr. 3’000.-- zu überweisen. B. H. reichte am 19. Februar 2003 fristgerecht seine\nBerufungsbegründung ein.\n\nMit Verfügung vom 20. Februar 2003 wurden C. X. und A. X. aufgefordert,\nbis am 13. März 2003 eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen mit der\ngleichzeitigen Aufforderung, ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu\nleisten. Am 24. Februar 2003 reichten die Berufungsbeklagten ihre frist- und formgerechte Berufungsantwort ein. Sie liessen die Abweisung der Berufung unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen.\n\nDas Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 27.\nJanuar 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine\nVernehmlassung.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter in ihren Berufungsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 3 Abs.\n2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 und 17 EGzZGB. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prät-\n7\n\ntigau/Davos vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 19. Dezember 2002, ist somit\neinzutreten.\n\nb) Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Höhe der von B. H.\nan A. X. zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzliche Kostenregelung.\n\n2.a) Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt\ndes Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und\nKindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder,\nwenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und\nausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285\nAbs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen,\nsind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders\nbestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 280 Abs. 2 ZGB sowie Art. 4 EGzZGB\nerforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise\nnach freier Überzeugung.\n\nb) Die Vorinstanz erachtete die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 700.-- und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr von Fr. 900.-- als\nfür den Berufungskläger zumutbar. Dieser hingegen macht mit der Berufung geltend, der vom Bezirksgericht verfügte Unterhaltsbeitrag für A. X. sei seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessen. Der Berufungskläger sei seit Ende 2002 arbeitslos. Zwar habe er sich bereits an mehreren Orten beworben, bislang jedoch\nohne Erfolg. Auch Arbeitslosengeld habe er bis anhin keines erhalten. Die Vorinstanz habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass dem Berufungskläger die Autopauschale zu gewähren sei. Aufgrund des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland seien Arbeitstätige immer auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger als Hotelangestellter unregelmässige\nArbeitszeiten habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es ihm nicht zuzumuten, einen Unterhaltsbeitrag von mehr als Fr. 400.-- monatlich zu leisten. Es ist\nnun im Folgenden zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers entspricht.\n8\n\nc) Die Berechnung des Existenzminimums respektive die Bestimmung\nder Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers richtet sich praxisgemäss nach den\nEmpfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz\nzur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93\nSchKG. Diese wurden inzwischen der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per\n1. März 2001 als Richtlinien übernommen. Danach werden zum Grundbetrag die\nWohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für andere notwendige Versicherungen, unumgängliche Berufsauslagen sowie die Steuern addiert.\n\naa) Die Grundbedarfsberechnung des Berufungsklägers und seiner Familie zeigt folgendes Bild: B. H. hat sich gemäss Auszug aus dem Familienbuch (act.\n04/4) am 3. August 2002 mit M. Y. verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, L. H., geboren am 23. Januar 2002, der im Haushalt seiner Eltern lebt.\nDer monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt nach den genannten Richtlinien Fr. 1'550.--, jener für ein Kind bis zum 6. Altersjahr Fr. 250.--. Gemäss Mietvertrag vom 1. November 2001 (act. 04/5) beträgt der monatliche Mietzins für die Familienwohnung inkl. Nebenkosten Fr. 915.-- (Euro 610.--). Krankenversicherungsbeiträge wurden vom Berufungskläger weder vor der ersten Instanz noch anlässlich\nder Berufung geltend gemacht.\n\n"}