{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-2_2003-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_2", "Checksum": "2c2d13270ceecb6077429209f0aa2604"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.03.2003 ZF 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das Begehren auf hälftigen Ersatz der\nAusstattungskosten nach Art. 295 ZGB in der Höhe von Fr. 3'500.-- sowie auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt.\n\nDer Beklagte stellte in seiner Prozessantwort vom 20. August 2002 die folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“\n\nZur Begründung wurde vorgebracht, der Beklagte sei aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse sowie seiner Unterhaltspflicht für einen weiteren Sohn\nnicht in der Lage, mehr als Fr. 400.-- an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Was die Ansprüche der Mutter betreffe, so seien diese infolge Zeitablaufs verwirkt.\n\nC. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand\nam 12. Dezember 2002 statt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 19.\nDezember 2002, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:\n„1. Die Klage der C. X. und des A. X. gegen B. H. wird teilweise gutgeheissen.\n2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. auf den 1. eines\njeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2\nOR) folgende Beiträge zu bezahlen:\n- Fr. 700.00 vom 1. Mai 2001 bis und mit 31. Oktober 2012;\n- Fr. 900.00 vom 1. November 2012 bis zur Mündigkeit von A.\nX.. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.\n5\n\nGesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von B. H.\nzusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche bezieht\nresp. diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285\nAbs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB.\nDer Unterhaltsbeitrag für den unmündigen A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs.\n1 ZGB).\nDie Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der\nKonsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4\nPunkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den\n1. Januar dem Index des vorangegangenen Novembers anzupassen und auf die nächsten fünf Franken auf- oder abzurunden. Die\nerstmalige Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2004 und zwar\nnach der Formel:\nUrsprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November\nNeuer Unterhaltsbeitrag = --------------------------------------------------------------------\n101.4 Punkte\n\nEine Unterschreitung der Kinderunterhaltsrenten unter Fr. 700.00\nresp. Fr. 900.00 ist indes ausgeschlossen.\n3. Die Kosten des Kreisamtes Klosters von Fr. 280.00 sowie des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00\n- Schreibgebühren von Fr. 300.00\ntotal somit von Fr. 2'300.00\ngehen zu Lasten von B. H. und werden mit Rücksicht auf die Verfügung/Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. Juli 2002 direkt beim\nKanton Graubünden erhoben.\n4. Von der Einräumung eines persönlichen Besuchs- oder Ferienrechts zwischen B. H. und A. X. wird abgesehen.\n5. B. H. hat C. X. und A. X. zusammen ausseramtlich mit Fr. 1’757.00\nzu entschädigen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nDas Bezirksgericht war im Wesentlichen zur Ansicht gelangt, dass es für den\nBeklagten zumutbar sei, zu Gunsten seines Sohnes A. X. bis zu seinem 12. Lebensjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- sowie ab dessen 12.\nGeburtstag bis zur Mündigkeit einen solchen von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die Klage\nvon C. X. auf teilweisen Ersatz der Entbindungs- und Ausstattungskosten im Sinne\nvon Art. 295 ZGB wurde infolge Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen.\n6\n\nD. Gegen dieses Urteil liess B. H. am 9. Januar 2003 die Berufung an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Die Ziffern 1, 2, und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MwSt.“\n\n"}