{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-2_2003-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acbf114a74f44fd40be508e2fa516e15ae69c2b274b0ebe1a1fc0101e0383075edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_2", "Checksum": "2c2d13270ceecb6077429209f0aa2604"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.03.2003 ZF 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.03.2003 ZF 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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H., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.\nElisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt\nam 19. Dezember 2002, in Sachen der C. X. und des A. X., Kläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Arno Rissi, Amtsvormund des Kreises Klosters, Rathaus, 7250 Klosters, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Unterhalt,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 1. November 2000 wurde in Z. A. X. geboren. Das Kind entspross\ndem Bekanntschaftsverhältnis zwischen C. X., geboren am 3. Mai 1978, und dem\ndeutschen Staatsangehörigen B. H., geboren am 18. Oktober 1966. Am 1. Juni\n2001 anerkannte B. H. A. X. vor dem Standesamt Q. als seinen Sohn. Die Versuche\nder Parteien, über die von B. H. an A. X. zu leistenden Unterhaltsbeiträge eine Einigung zu finden, scheiterten.\n\nB. Am 6. Mai 2002 liessen A. X. und C. X. durch den Amtsvormund des\nKreises Klosters, Arno Rissi, beim Vermittleramt des Kreises Klosters eine Klage\nauf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten instanzieren. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 19. Juni\n2002 erstellte der Vermittler am 21. Juni 2002 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:\n„A. Klägerisches Rechtsbegehren\n1. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, den Unterhaltsvertrag und die Abzahlungsvereinbarung gemäss Beilage 17 und\n18 zu unterzeichnen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1’757.00 für die entstandenen\nAufwendungen zu bezahlen.\n3. Unter amtlicher Kostenfolge für den Beklagten.\nEventualiter:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den hälftigen\nAnteil an den Ausstattungskosten von Fr. 3'500.00 zu bezahlen.\n2. Die unter Ziffer 1 genannten Ausstände seien vom Beklagten\nmit 5 Prozent zu verzinsen und in monatlichen Raten von Fr.\n291.67, erstmals per 1. Juni 2002, der Klägerin zu vergüten.\nDie Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember\n2002, zu erstatten.\n3. Die jeweiligen Raten-/Zinszahlungen nach Ziffer 2 und 4 seien\nauf das Konto Nr. zzz. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx.,\nzu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien vom Beklagten zu übernehmen.\n4. Der Verzugszins für zu spät oder nicht entrichtete Ratenzahlungen nach Ziffer 2 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Ver-\nzugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals per 31. Dezember 2002, zu erstatten.\n5. Der Beklagte sei zu verpflichten, seit Geburt des Kindes bzw.\nKlageerhebung, dem Kläger bis zum vollendeten 12. Altersjahr monatlich im Voraus Unterhaltszahlungen von Fr.\n3\n\n1'000.00 (inkl. Kinderzulagen), erstmals per 1. Juni 2002, zu\nleisten. Vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr sei die Unterhaltszahlung auf Fr. 1'400.00 (inkl. Kinderzulagen) zu erhöhen und entsprechend den genannten Modalitäten nach Ziffer 6-9 zu entrichten.\n6. Der Beklagte sei zu verpflichten, die aus Ziffer 5 entstandenen, verfallenen Rückstände (12 Monate à Fr. 1'000.00 nach\nZiffer 5) in monatlichen Raten, erstmals per 1. Juni 2002, von\nFr. 500.00 auf das Konto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten. Allfällige Gebühren- und Spesen seien\nvom Beklagten zu übernehmen.\n7. Die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 5 seien zu indexieren, sodass diese auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des\nBFS vom Punktestand von 101.4 (Basis Mai 2000 = 100) beruhen; sie werden im Januar jeden Jahres dem Stand im November des Vorjahres angepasst und auf die nächsten fünf\nFranken auf- oder abgerundet. Der jeweils neue Betrag ergibt\nsich aus der Division des ursprünglichen Beitrages durch den\nursprünglichen Indexstand, vervielfacht um den neuen Indexstand.\n8. Die Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 seien auf das\nKonto Nr. yyy. bei der Bank S., Bankenleitzahl xxx., zu leisten.\nAllfällige Gebühren- und Spesen seien durch den Beklagten\nzu übernehmen.\n9. Der Verzugszins für verspätete oder nicht geleistete Unterhaltszahlungen nach Ziffer 5 und 6 sei auf 10 Prozent festzulegen. Die Verzugs-Zinsbetreffnisse seien jährlich, erstmals\nper 31. Dezember 2002, zu erstatten.\n10. Dem Beklagten sei, zu Handen des Rechtsvertreters, eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'757.00 zuzusprechen.\n11. Dem Kläger sei auf Grund fehlender Mittel in jedem Fall unentgeltliche Rechtspflege durch alle Instanzen zu gewähren.\n12. Unter amtlicher Kostenfolge für den Beklagten.\n4\n\n"}