2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'330.– (Gerichtsgebühr Fr. 7'000.–; Schreibgebühr Fr. 330.–) gehen zu Lasten von E. Y.. 3. E. Y. ist verpflichtet, X. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 2'700 Franken zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar: