erstellt. Soweit es sich im übrigen um Unterlassungen handelt, die weder die Zündkerzen noch den Kraftstoff noch die Vergasereinstellung betreffen, können sie nach der Meinung A.s ohnehin nicht von Interesse sein, da sie nach seinen anderweitigen Feststellungen als unmittelbare und mittelbare Ursachen für den hier aufgetretenen Schaden ausser Betracht fallen.