Ohne einen Mangel als Ursache für den Schaden zu nennen, wird die Mutmassung in den Raum gestellt, es müsse ein von der Verkäuferin zu vertretener Mangel vorbestanden haben. Im Ergebnis würde dadurch die unzulässige Umkehrung der Regel, wonach die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, bewirkt.