Die vorinstanzliche Kritik an den Schlussfolgerungen des Parteigutachters A. sind angebracht. Abgesehen davon, dass der abschliessende Ursachenkatalog und die Forderung nach weiteren Ursachenabklärungen, in sich widersprüchlich sind, ist seine Schlussfolgerung, es sei davon auszugehen, dass die Mängel, die zur Beschädigung des Kolben im 1. Zylinder geführt haben, schon beim Kauf des Fahrzeuges vorlagen, offensichtlich unhaltbar. Ohne einen Mangel als Ursache für den Schaden zu nennen, wird die Mutmassung in den Raum gestellt, es müsse ein von der Verkäuferin zu vertretener Mangel vorbestanden haben.