Wenn die Schuldfrage tatsächlich so klar wäre, wie es der Privatexperte am Schluss seines Gutachtens festhalte, hätte er konsequenterweise davon absehen müssen, das Ausbauen des Motors und dessen Teilzerlegung überhaupt erst vorzuschlagen. Bei diesen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich nicht um Anmassung eigener Fachkenntnisse über die Vorgänge in einem Verbrennungsmotor, sondern um die rechtliche Würdigung eines Parteigutachtens. Die vorinstanzliche Kritik an den Schlussfolgerungen des Parteigutachters A. sind angebracht.