c. Die Rüge der Berufungsklägerin an die Adresse der Vorinstanz, sie habe, ohne einen der Richter als fachkundig zu erklären, ihre eigenen unzutreffenden Überlegungen zum Schadenverlauf angestellt und über jene des anerkannten Automobilexperten A. gestellt, ist zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die Schlussfolgerung des Privatgutachtens, wonach die Mängel, welche zur Beschädigung des Kolbens im 1. Zylinder geführt haben, schon beim Kauf des Ferraris vorgelegen hätten, als nicht nachvollziehbar qualifiziert. Es mute seltsam an, wenn der Privatexperte weitere Untersuchungen für 5'000 DM offeriere (Ursachenfeststellung der vertikal verlaufenden Riefen in den Zylindern),