Beweismittel [recte: Beweisobjekte] ja nicht mehr vorhanden (act. 02.2.V.2 S. 3 ad Ziff. 9, S. 4 ad Ziff. 2). Dass von einer Benzinanalyse aus Gründen antizipierter Beweiswürdigung Abstand zu halten ist, wurde bereits dargelegt. Unter diesen Umständen war und bleibt eine Expertise nicht anzuordnen.