Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang daher mit Grund darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung nach Eintritt des Schadens verändert worden sein könnte. Der Hinweis der Berufungsklägerin, die Kraftstoffanalyse könne auch jetzt noch gemacht werden, da "das Benzin noch im Tank" sei, vermag dem nicht abzuhelfen. In der Zwischenzeit sind seit dem Eintritt des Motorschadens beinahe 3 Jahre vergangen. Die Feststellung eines falschen Kraftstoffs würde sodann allenfalls gegen die Klägerin sprechen, kann doch einerseits davon ausgegangen werden, dass der Tank nach der Fahrt von D. bis zur Landesgrenze über 240 km (durchschnittlicher Verbrauch 19,6 L/100 km, act.