Der Zeuge W. hat zudem ausgesagt, er habe die richtigen Zündkerzen montiert. Dass es sich bei dem von ihm verwendeten Produkt (Champion RN7YC, act. 02.2.IV.3) um das für diesen Motor Richtige handelt, wird von der Klägerin zum einen nicht explizit in Abrede gestellt, zum anderen wäre allein diesbezüglich kein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Es hätte genügt, darüber eine einfache schriftliche Auskunft beim Fahrzeughersteller oder einem Markenvertreter einzuholen. 17