156 Abs. 1 ZPO). Zwar unausgesprochen aber nichtsdestotrotz als Prämisse gilt weiter, dass ein bestimmter Beweis nur dann anzuordnen ist, wenn man sich von ihm eine zuverlässige Aufhellung versprechen kann. Das angebotene Beweismittel beziehungsweise sein Resultat müssen geeignet sein, die ihnen zugrundeliegende Behauptung zu stützen oder zu widerlegen. Ist im voraus absehbar, dass das Ergebnis einer Beweisführung unbefriedigend -im Sinne einer fehlenden objektiven Klärung der Tatsachen- ausfallen wird, hat die Beweisabnahme zu unterbleiben. Ein solcher Fall liegt hier vor.