Gemäss Art. 188 ZPO können von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei Sachverständige beigezogen werden, wenn -im Sinne einer Voraussetzung (vgl. Marginale)- zur Aufklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich sind, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen. Nach der allgemeinen Regel über den Beweisgegenstand, ist Beweis nur über erhebliche Tatsachen, das heisst solche, die einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben, abzunehmen (Art. 156 Abs. 1 ZPO).