b. Die Berufungsklägerin macht geltend, wenn sie die Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB für den vorbestandenen versteckten Mangel treffe, müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, diesen Beweis anzutreten. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage der Ursachen des nachmalig eingetretenen Motorschadens angeordnet habe.