von der eintretenden Art würde fahren können. Somit stellt sich die Frage, ob der 15 Ferrari im Zeitpunkt des Gefahrübergangs -sei dieser nun im Oktober 2000 oder am 07. Mai 2001- verborgene technische Mängel aufgewiesen hat, welche ursächlich für die nachmalig eingetretenen Beschädigungen waren. Die Klägerin hat den Wagen am 07. Mai 2001 in D. ohne Vorbehalt übernommen, woraus sich eine Vermutung für seine damalige Mangelfreiheit ergibt. Es liegt an der Klägerin diese Vermutung umzustossen. Die Beweislast für das Vorliegen des mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs liegt bei ihr.