Für den Fall, dass hier ein Mangel vorlag und Ursächlichkeit zwischen ihm und den eingetreten Schäden vorliegt, so ist der Mangel ein schwerwiegender, denn er hat das ungestörte Fahren als stillschweigend vorauszusetzenden Sachgebrauch nicht nur erheblich gemindert sondern letztlich verunmöglicht, da ein Verbrennungsmotor (Otto-Motor) mit einem gebrochenen Kolbenring und 4 verschlissenen Kolben nicht gefahren werden kann. Abgesehen von der fortschreitenden normalen Abnutzung durch Eigengebrauch durfte die Klägerin -sach- gemässe Behandlung ihrerseits stets vorausgesetzt- davon ausgehen, dass der Ferrari derart beschaffen war (Soll-Zustand), dass sie ihn ohne plötzliche Schäden