O., N 1, 3 zu OR 197). Beim Kauf eines Occasionswagen kommen vorallem Konstrukti- ons- oder Verarbeitungsfehler oder abnormale (übermässige) Abnutzung in Frage. Der Verkäufer haftet nicht für unerhebliche Mängel (Art. 197 Abs. 1 OR e contrario). Unzulänglichkeiten am Motor eines Kraftfahrzeugs dürften in der Regel einen schweren Mangel darstellen.