Die Verkäuferin hat nach übereinstimmender Darstellung der Parteien keine Eigenschaften besonders zugesichert. Ein körperlicher Mangel, der den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert bedeutet eine Abweichung zwischen dem Ist- und dem Sollzustand der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Mängel an der Kaufsache betreffen deren körperliche (technische, physikalische oder chemische) Beschaffenheit (Honsell, a.a.O., N 2 zu OR 197; Kren Kostkiewicz/Bertschinger/ Breitschmid/Schwander, a.a.O., N 1, 3 zu OR 197).