6.a. Beim normalen Fahrniskauf haftet der Verkäufer dem Käufer nach Art. 197 OR sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Die Verkäuferin hat nach übereinstimmender Darstellung der Parteien keine Eigenschaften besonders zugesichert.