Plausibel ist, dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, zumal die Klägerin in dieser Garage noch nicht Kundin war und daher auch keinen Anspruch erheben konnte, dass ihr eben aus der Schweiz importierter Wagen bevorzugt rasch bedient wurde. Wenn die Klägerin von den konkreten Schäden am 18. Mai 2001 durch die Garage erfuhr und 2 Tage später die Verkäuferin darüber schriftlich informierte mit gleichzeitiger Geltendmachung des Wandelungsrechts (act. 02.2.III.6), so war dies unter Nichtkaufleuten sofort im Sinne von Art. 201 Abs. 3 OR und daher eine zeitige Mängelrüge.