Inhaltlich konnte sich die erste, praktisch umgehend erfolgte mündliche Anzeige kaum auf mehr erstrecken, als die Tatsache, dass vermutlich ein grösserer Motorschaden eingetreten sei. Eine eigentliche Mängelrüge im Sinne einer konkreten, von den Verkäuferin zu vertretenden Ursache für die -bei der Fahrzeugübernahme in D. sicher noch nicht vorliegenden- Folgeschäden (gebrochener Kolbenring, Verschleissspuren an den Kolben), konnte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgegeben werden. Selbst der Schaden konnte dannzumal noch nicht genau be- 14