Gemäss Beweisergebnis ist die erste mündliche Anzeige am 08. Mai 2001, also praktisch umgehend, gegenüber dem Verkäufervertreter W. erfolgt. Der Käufer ist zwar gehalten, einen konkreten Mangel substantiiert zu rügen, so dass der Verkäufer in der Lage ist, den Umfang der Beanstandung bestimmt zu ermessen (Honsell, a.a.O., N 10 zu OR 201). Was der Käufer allerdings selbst noch nicht konkret wissen kann, kann ihm auch (noch) nicht als Anzeige an die Gegenseite obliegen. Inhaltlich konnte sich die erste, praktisch umgehend erfolgte mündliche Anzeige kaum auf mehr erstrecken, als die Tatsache, dass vermutlich ein grösserer Motorschaden eingetreten sei.