5. Nicht zu hören ist die Beklagte schliesslich mit dem Einwand, die erstmalige Mängelrüge vom 20. Mai 2001 sei auch dann verspätet, wenn von einem Vertragsschluss am 07. Mai 2001 auszugehen sei. Die Mängelrüge ist eine empfangsbedürftige Wissenserklärung, die keiner besonderen Form bedarf; sie kann mündlich erfolgen. Das unliebsame Ereignis hat sich am 07. Mai 2001, nachmittags, zugetragen. Gemäss Beweisergebnis ist die erste mündliche Anzeige am 08. Mai 2001, also praktisch umgehend, gegenüber dem Verkäufervertreter W. erfolgt.