In einem wie dem vorliegenden Fall, ist der Käuferin im nicht-kaufmännischen Verkehr kaum zuzumuten, vor Antritt der Überführungsfahrt eines Oldtimers die Zusammensetzung des Kraftstoffs einer chemischen Analyse zuzuführen und den Motor durch einen Fachmann überprüfen oder gar in seine Einzelteile zerlegen zu lassen. Selbst wenn die Klägerin den Wagen im Oktober 2000 ihrer gesetzlichen Obliegenheit entsprechend untersucht hätte, wäre der Mangel dannzumal nicht ohne weiteres zu Tage getreten. Unbesehen davon, ob das Zustandekommen des Kaufvertrages bereits im Oktober 2000 oder erst am 07. Mai 2001 anzusiedeln ist, hat folglich die Rügefrist gemäss Art.