Im nicht-kaufmännischen Verkehr sind die Anforderungen an die Untersuchung der Kaufsache jedenfalls nicht zu überspannen (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 2002, N 143; Giger, Berner Kommentar N 43 zu OR 201 ; Honsell a.a.O., N 9 zu OR 201), was vorallem auch hinsichtlich der Untersuchungsintensität gelten dürfte. In einem wie dem vorliegenden Fall, ist der Käuferin im nicht-kaufmännischen Verkehr kaum zuzumuten, vor Antritt der Überführungsfahrt eines Oldtimers die Zusammensetzung des Kraftstoffs einer chemischen Analyse zuzuführen und den Motor durch einen Fachmann überprüfen oder gar in seine Einzelteile zerlegen zu lassen.