Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich die gesetzliche Fiktion der Genehmigung mangels Vorbehalt beziehungsweise Überprüfung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht auf versteckte Mängel. Mängel, die auch bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar sind - so genannte geheime oder versteckte Mängel-, die noch nicht in Erscheinung treten können (z.B. an Waren in Originalverpackung) oder die nur durch besondere Analyse oder durch zeitraubende Untersuchungen, die dem Käufer nicht zugemutet werden können, erkennbar sind, müssen gemäss Art. 201 Abs. 3 OR gerügt werden, sobald sie der 13