eingeräumt werden, die Sache unter normalen Umständen prüfen zu können. Die Rügefrist ist dementsprechend zu bemessen (Honsell, a.a.O., N 1 zu OR 201). Nicht notwendig ist in der Regel, dass ein Nichtkaufmann einen Sachverständigen beizieht; dies auch dann nicht, wenn ihm selbst die notwendigen Sachkenntnisse fehlen (BGE 76 II 224). Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich die gesetzliche Fiktion der Genehmigung mangels Vorbehalt beziehungsweise Überprüfung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht auf versteckte Mängel.