BGE 26 II 795 f.); eine Maschine muss für die Prüfung in Gang gesetzt (aber nicht etwa zerlegt) werden, was unter Umständen erst zu einer bestimmten Zeit möglich ist (z.B. Mäh- oder Dreschmaschinen können erst im Sommer geprüft werden, BGE 81 II 59 f.; die Gebrauchsfähigkeit eines Schneepfluges erst im Winter, BGE 72 II 417); bei Rohstoffen müssen allenfalls Verarbeitungsproben (Handproben, BGE 76 II 223 f.) gemacht werden (zu weiteren Beispielen vgl. Honsell, Basler Kommentar, N 5 f., 9 zu OR 201). Von Bedeutung ist auch, ob es sich um ein Geschäft des nicht-kaufmännischen oder des kaufmännischen Verkehrs handelt. Ist -wie vorliegend- der Käufer Nichtkaufmann, muss ihm genügend Zeit