Wann die Prüfung einer Kaufsache nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, muss gemäss ständiger Praxis im Einzelfall, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie von Verkehrssitte und Branchenusanzen beurteilt werden. Zu beachten ist die Art des Kaufgegenstandes: Leicht verderbliche Ware muss unverzüglich beim Eintreffen geprüft werden (unter Umständen nach wenigen Stunden; z.B. gelten im Gemüsehandel zwei Tage als verspätet, SJZ 1965, 327); andere Ware, z.B. Wein, benötigt nach dem Transport eine gewisse Ruhezeit, damit die Qualität überhaupt beurteilt werden kann (8 beziehungsweise 9 Tage, ZBJV 1947, 130; BGE 26 II 795 f.);