Die Beklagte wendet ein, die Mängelrechte der Gegenseite seien verwirkt beziehungsweise die im Mai/Juni 2001 erhobenen Mängelrügen seien verspätet, da der Kaufvertrag bereits im Oktober 2000 abgeschlossen worden sei, und die Käuferin durch Versäumen der Prüfung der Kaufsache im Oktober 2000 diese tel quel genehmigt habe. Dem ist nicht zu folgen. Falls ein Mangel vorliegen sollte, ist in Übereinstimmung mit der Klägerin und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt. Auch die Beklagte behauptet nichts anderes (act. 06.3, S. 8 f.).