c. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann indessen offen bleiben, da es sachlich und zeitlich auf die Obliegenheiten der Käuferin im Zusammenhang mit der Mängelrüge ohne Einfluss bleibt. Gemäss Art. 201 OR soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Abs. 1). Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Abs. 2).