b. Die Aussagen des Zeugen K. Y., der ein naheliegendes Eigeninteresse hat, sind nicht widerspruchsfrei. Wenn sich der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter einerseits selbst und andererseits mit Hilfe der Person von H. bereits vor dem 05./07. Mai 2001 konkret um die Formalitäten der Überführung nach Deutschland gekümmert hat, so deutet dies darauf hin, dass der Kauf bereits im Oktober 2000 zustande gekommen war. Wäre er tatsächlich noch in der Schwebe gewesen, wäre klägerseits nicht dieser Aufwand für die Überführung betrieben worden.