02.2.V.1.S. 9) und er wisse, dass die Vereinbarung über den Kauf getroffen und die Anzahlung im Herbst 2000 auf das Konto von Frau X. erfolgt sei (act. 02.2.V.1.S. 3), dürfte sich vorliegend indessen auch in normativem Sinne als zutreffend erweisen. 11