gen stützen dies. Es ist zwar nicht die Aufgabe eines Zeugen einen Vertragsschluss rechtlich zu qualifizieren. Die einschlägigen Einschätzungen des Zeugen H., welcher über den Gang der Verhandlungen bestens informiert und zumindest wiederholt als Mittler gedient hatte, die Kaufvereinbarung zwischen den Parteien sei im Herbst 2000 gefallen, womit der Käuferin freigestanden hätte, das Auto im Herbst 2000 abzuholen (act. 02.2.V.1.S. 9) und er wisse, dass die Vereinbarung über den Kauf getroffen und die Anzahlung im Herbst 2000 auf das Konto von Frau X. erfolgt sei (act.