Die Interpretation, der Zeuge H. habe ausgesagt, der Vertrag sei erst am 07. Mai 2001 zustande gekommen, steht im Widerspruch zu den Akten. Wahr ist, dass er auf die Frage, ob die Käuferin [am 07. Mai 2001] vom Kauf hätte Abstand nehmen können, wenn die Probefahrt verweigert worden oder unbefriedigend verlaufen wäre, antwortete, er wisse es nicht, gehe aber davon aus, dass bei dem noch nicht endgültig stattgefundenen Verkauf auch ein Rücktritt möglich gewesen wäre (act. 02.2.V.1 S. 4). Ein Rücktritt würde voraussetzen, dass vorgängig über die vertragswesentlichen Punkte Übereinstimmung geäussert und erzielt wurde, womit bereits ein Vertrag zustande gekommen wäre. Seine übrigen Aussa-