4. Bei dem der Klage zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien handelt es sich um einen Stückkauf. Die Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag sei durch Einigung über die individualisierte Kaufsache und ihres von Anfang an feststehenden Kaufpreises bereits im Oktober 2000 zustande gekommen. Die Klägerin, und mit ihr die Vorinstanz, gehen demgegenüber davon aus, dass der Kaufvertrag erst nach der "Probefahrt" und Zahlung des Restkaufpreises am 07. Mai 2001 zustande gekommen sei. Ob sich letzteres halten lässt, ist fraglich.