2. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass C. W. Stellvertreter der beklagten Verkäuferin, K. H. dagegen nicht Stellvertreter der klagenden Käuferin war (act. 02.2.I.15, angefochtenes Urteil E. 6. a und b), und die Verkäuferin das Fahrzeug ohne Garantie und ohne Zusicherung besonderer Eigenschaften verkauft, jedoch ein Ausschluss der Sachgewährleistung für Mängel nicht erfolgt ist (act. 02.2.I.15, angefochtenes Urteil E. 6. d). Anstelle von Wiederholungen kann darauf in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden.