Liegt der Streitwert im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bei rund Fr. 28'600.–, ist die Sache berufungsfähig. Damit ist gleichzeitig der Feststellungspflicht von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan. 9 Auf die im übrigen fristgemäss beim Bezirksgericht eingelegte, die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 219 Abs. 1 ZPO) enthaltende Berufung ist daher einzutreten. c. Die Parteien haben sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz des weiteren auf die ausschliessliche Anwendung schweizerischen materiellen Rechts geeinigt, was auch im Berufungsverfahren keinerseits in Abrede gestellt wurde.