Ausgehend von einem Schaden von DM 36'000.– hat die Klägerin, unter Berücksichtigung des durch eine Reparatur zu ihren Gunsten eintretenden Mehrwerts, der Beklagten vergleichsweise vorgeschlagen, sich an der Reparatur mit 50 % (DM 18'000.–) zu beteiligen. Hinzu treten die Nebenaufwendungen, welche die Klägerin ohne den Kauf nicht getätigt hätte (Stossstange Fr. 2'100.–, Rechnung Autohaus Ulrich DM 2'800.–, Privatgutachten A. DM 616.– , Zollabfertigung DM 150.–, Einfuhr nach Deutschland DM 6'370.–, Einstellungskosten D. Fr. 1'000.–, Einstellungskosten Deutschland DM 3'940.–). Liegt der Streitwert im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bei rund Fr. 28'600.–, ist die Sache berufungsfähig.