dabei zunächst im Minderwert der Kaufsache, welcher vermutungsweise den Kosten einer Mängelbeseitigung entspricht. Ausgehend von einem Schaden von DM 36'000.– hat die Klägerin, unter Berücksichtigung des durch eine Reparatur zu ihren Gunsten eintretenden Mehrwerts, der Beklagten vergleichsweise vorgeschlagen, sich an der Reparatur mit 50 % (DM 18'000.–) zu beteiligen.